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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 274/93   

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https://dejure.org/1996,10047
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 274/93 (https://dejure.org/1996,10047)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.03.1996 - 9 A 274/93 (https://dejure.org/1996,10047)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. März 1996 - 9 A 274/93 (https://dejure.org/1996,10047)
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Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zinsermittlung im Rahmen der Kostenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetzes

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Düsseldorf, 29.04.2003 - 17 K 5835/97

    Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende

    Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts einzuwenden, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -, wird doch der nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen.

    Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts einzuwenden; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2003 - 17 K 3722/97

    Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende

    Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts einzuwenden, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -, wird doch der nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen.

    Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts einzuwenden; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2003 - 17 K 7934/02

    Rechtmäßigkeit von in Abfallgebührensatzungen enthaltenen und von einer linearen

    Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts einzuwenden, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -, wird doch der nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen.

    Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts einzuwenden; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -.

  • VG Köln, 25.02.2003 - 14 K 3507/00
    insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 - 14 K 1945/92 und die sie bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A 1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis 1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine andere Gemeinde.
  • VG Köln, 20.03.1998 - 14 K 8278/95

    Heranziehung zur Zahlung einer Abfallentsorgungsgebühr für einen 70 Liter

    9 A 1331/92 - sowie des BVerwG B. v. 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987-1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen ; zuletzt OVG NW Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine andere Gemeinde.
  • VG Köln, 10.03.2003 - 14 K 3507/00

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides bzgl. Abfallgebühren;

    Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne, soweit sie für einen Einpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt, insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur Kölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -14 K 1945/92 und die sie bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A 1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis 1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine andere Gemeinde.
  • VG Gelsenkirchen, 04.12.1997 - 13 K 6339/97
    19. Mai 1995 jeweils am angegebenen Ort sowie Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 274/93 -, Urteilsabdruck S. 8.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1997 - 9 A 652/95

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheid in Bezug auf die

    vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1996 - 9 A 274/93 -.
  • VG Köln, 07.03.2003 - 14 K 20010/99

    Heranziehung zu Abfallgebühren für einen 70-Liter-Restabfallbehälter; Bemessung

    Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne, soweit sie für einen Einpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt, insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur Kölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -14 K 1945/92 und die sie bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A 1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis 1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine andere Gemeinde.
  • VG Düsseldorf, 10.11.1999 - 16 L 685/99

    Berufung auf Abfallrahmenrichtlinie

    In der Rechtsprechung ist den Kommunen stets ein weites Organisationsermessen dergestalt, dass zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und kostengünstigen Abfallbeseitigung auf wenige genormte Behältergrößen zurückgegriffen werden darf, eingeräumt worden, vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 274/93 - S. 7 des Urteilsabdrucks (UA) und Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5378/94 - S. 7 UA, Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 1987 - 5 N 2/83 - in KStZ 1987 S. 190 f. (Allerdings zeichnet sich inzwischen die immer größere Verbreitung von genormten Behältertypen ab, deren Volumen durch das Einlegen von Böden modifiziert werden kann, so dass ohne großen technischen Aufwand ein auf den individuellen Bedarf besser zugeschnittenes Tonnenvolumen erreicht werden kann.) Kann somit aufgrund der im summarischen Verfahren nicht zu klärenden rechtlichen und tatsächlichen Unwägbarkeiten nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unwirksamkeit der Abfallgebührensatzung der Stadt Krefeld festgestellt werden, ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von deren Gültigkeit auszugehen; andere Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren in dem Abgabenbescheid vom 20. Januar 1999 sind nicht gegeben.
  • VG Düsseldorf, 20.02.2002 - 16 K 2045/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Abgabenbescheids zur Erhebung von

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